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Abschlüsse

Bitte beachten Sie: Herkömmlicherweise schloss der Magistergrad das Studium einer Geistes-, Kultur- oder Gesellschaftswissenschaft ab. Im Zuge der Studienreform des Bologna-Prozesses wurden die Magister-Studiengänge in eine gestufte Studienstruktur mit grundständigen Bachelor- und weiterführenden Master-Studiengängen umgewandelt.

Eine Einschreibung für den Magisterstudiengang an der Universität Regensburg ist daher nicht mehr möglich. Die derzeit noch in den Magister-Studiengängen eingeschriebenen Studierenden können ihr Studium ordnungsgemäß beenden.


Bachelor

Bachelor of Arts (B.A.)

Studiengänge zum Erwerb des Grades eines Bachelors sind grundständige Studiengänge in einem Fach oder einer Fächerkombination, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen. Als akademischer Grad wird an der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften der Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.

Während des Studiums werden ein Überblick über das gewählte Fachgebiet bzw. die gewählten Fachgebiete sowie eine grundlegende fachliche und methodische Kompetenz vermittelt. Die Regelstudienzeit in Bachelorstudiengängen beträgt an der  Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften sechs Semester. Einen Sonderfall des Bachelor-Studiengangs an der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften stellen unsere internationalen Bachelor-Studiengänge (Deutsch-Französisch, Deutsch-Spanisch, Deutsch-Italienisch, Deutsch-Tschechisch) dar. Diese sind Ein-Fach-Studiengänge, die in Kooperation mit Partneruniversitäten im Ausland durchgeführt werden.

Die möglichen Fachkombinationen im regulären Bachelorstudiengang finden Sie in § 2 der Bachelorprüfungs- und Studienordnung für die Philosophischen Fakultäten I-III. Einen guten Überblick kann man sich außerdem auf der Website der Studentenkanzlei verschaffen. Fachspezifische Informationen zum Bachelorstudiengang halten die betreffenden Institute auf ihren Websites bereit.

Da sich die Bachelor-Prüfungsordnungen immer wieder an die Studiensituationen anpassen müssen, empfiehlt die Fakultätsverwaltung dringend, sich zu informieren, welche Fassung für den jeweiligen Studierenden gültig ist.


Master

Master of Arts (M.A.)

Studiengänge zum Erwerb des akademischen Grades eines Masters führen zu einem weiterführenden berufsqualifizierenden Abschluss. Als akademischer Grad wird an der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften der Master of Arts (M.A) verliehen. Zur Aufnahme in einen Masterstudiengang ist immer mindestens ein Bachelor- oder ein vergleichbarer erster berufsqualifizierender Abschluss nachzuweisen. Welche Studienabschlüsse konkret für den jeweiligen Masterstudiengang qualifizieren und ob weitere Zugangsvoraussetzungen (z.B. Fremdsprachenkenntnisse) gefordert werden, regelt die Prüfungsordnung.

Die meisten Master-Studiengänge der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften bauen inhaltlich auf dem entsprechenden Bachelor/Bakkalaureus-Studiengang auf, wodurch während des Masterstudiums eine tiefer gehende Spezialisierung innerhalb der gewählten Studienrichtung (oder interdisziplinär zu einer neuen Studienrichtung führende) Spezialisierung erfolgt.

Die Regelstudienzeit der Masterstudiengänge der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften beträgt vier Semester. Fachspezifische Informationen zu den Masterstudiengängen halten die betreffenden Institute auf ihren Websites bereit.


Staatsexamen

Staatsexamen – Lehramt

Beim Staatsexamen wird der Abschluss im Rahmen einer staatlichen Prüfung erworben.

An der Fakultät für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften beendet man mit dem Staatsexamen die Lehramtsstudiengänge in den Bereichen Grund-, Haupt- und Realschule sowie Gymnasium. Die Ausbildungen und Prüfungen werden landesweit einheitlich durch die Lehramtsprüfungsordnung geregelt. Die Universitätsausbildung wird mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen. Daran schließt sich ein Referendariat an entsprechenden Schulen an, das mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird.

Die Fachkombinationen, die an der Universität Regensburg studiert werden können, finden Sie auf den Seiten der Studentenkanzlei.


Promotion

Promotionsverfahren der Fakultät
für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften

Die Promotion dient dem Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen. Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Fakultät. Die Philosophischen Fakultäten verleihen aufgrund ihrer Promotionsordnung, unabhängig vom Promotionsfach, den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) der Universität Regensburg.

Hierfür muss eine schriftliche Arbeit im Promotionsfach (Dissertation) verfasst werden. Des Weiteres muss im Rahmen der mündlichen Prüfung (Disputation) nachgewiesen werden, dass der/die Promovend/-in das Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht sowie neuere Entwicklungen des Faches kennt.

Promotionsordnung für die Philosophischen Fakultäten


(1) Annahme als Doktorand/-in

Der Antrag auf Annahme als Doktorand/-in ist bei der Prüfungsverwaltung der Fakultät zu stellen. Hierzu sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Anmeldung im Campusportal
  • Formular Annahme als Doktorand/-in (siehe Formulare)
  • Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife
  • Nachweis eines mindestens mit der Note “gut” abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im Promotionsfach (bzw. entsprechender Ausnahmen gemäß § 6 der Promotionsordung)
  • Nachweise der fachspezifischen Erfordernisse gemäß § 7 der Promotionsordnung (diese können auch erst bei der Zulassung zur Promotion nachgewiesen werden)
  • Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische, staatl. oder kirchl. Prüfungen
  • Angabe des vorläufigen Promotionsthemas mit einer kurzen Schilderung des Arbeitsziels (ca. eine Seite)
  • Betreuungsvereinbarung

Alle Unterlagen müssen mit Originalunterschriften aller Parteien vorgelegt werden.
Alle Zeugnisse müssen entweder amtlich beglaubigt sein oder im Original mit Kopie der Fakultätsverwaltung vorgelegt werden. Bei ausländischen Zeugnissen muss außerdem eine amtliche Übersetzung eingereicht werden.


(2) Zulassung zur Promotion

Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist beim Dekanat zu stellen. Hierzu sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Formular Zulassung zur Promotion (siehe Formulare)
  • Lebenslauf mit Darstellung des Studiengangs und Angabe des Hochschullehrers/der Hochschullehrerin, unter dessen/deren Leitung die Dissertation angefertigt wurde
  • ggf. Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Arbeiten
  • Nachweise der fachspezifischen Erfordernisse gem. § 7 der Promotionsordnung
  • amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), sofern sich der Prüfling nicht in einem öffentlichen Amt befindet (in dem Falle bitte eine Kopie des Arbeitsvertrages einreichen)
  • drei Hauptseminarscheine oder entsprechende Nachweise (abgezeichnet durch Betreuer:in)
  • drei Druckexemplare der Dissertation inkl. elektronische Fassung (USB-Stick)
  • Eidesstattliche Versicherung des Prüflings

Alle Unterlagen müssen mit Originalunterschriften aller Parteien vorgelegt werden.
Die Eidesstattliche Versicherung kann nur bei der Universität Regensburg abgegeben werden. Hierzu sollte mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf ein Termin bei der zuständigen Fakultätsverwaltung vereinbart werden (Kontaktdaten).


(3) Disputation (mündliche Prüfung)

Nach Begutachtung, Auslegung und Annahme der Dissertation sowie der Festsetzung der Note muss der Prüfling universitätsöffentlich eine mündliche Prüfung ablegen.

Sie dient dem Nachweis, dass der Prüfling das Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht sowie die neuere Entwicklung des Faches kennt.

Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Den Termin legt der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission fest.

Hierzu spricht der Prüfling mit den Gutachter/-innen mehrere Terminwünsche ab und teilt diese der Fakultätsverwaltung zur endgültigen Festlegung des Termins mit. Für die Organisation der Disputation und Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Ladungsfrist muss ein Vorlauf von mind. drei Wochen eingehalten werden.

Die Fakultätsverwaltung lädt sodann den Prüfling, die Mitglieder der Prüfungskommission, Personen, die ein Sondergutachten abgegeben haben und alle Hochschullehrer:innen der jeweiligen Fakultät ein und gibt den Termin hochschulöffentlich bekannt. Der Prüfungsvorsitz und die Protokollführung werden von der Fakultätsverwaltung organisiert.

Die Disputation soll mindestens 60 Minuten, aber höchstens 90 Minuten dauern. Einleitend erläutert der Prüfling die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit. Daran schließt sich eine wissenschaftliche Diskussion an. Diese erstreckt sich auf ausgewählte Probleme des Promotionsfaches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand. Die Stellungnahmen der Gutachter/-innen können in die mündliche Prüfung einbezogen werden. Es wird daher dringend empfohlen, das Recht auf Einsichtnahme vor der Disputation wahrzunehmen.


(4) Veröffentlichung der Dissertation

Die Zuständigkeit für die Überprüfung der Veröffentlichung liegt bei der Fakultätsverwaltung.

Die Dissertation ist nach bestandener Prüfung innerhalb von drei Jahren zu veröffentlichen.

Vor der Drucklegung ist die Genehmigung für die zu veröffentlichende Textfassung einzuholen. Diese Genehmigung erteilt der/die Dekan/-in aufgrund der Freigabe durch die Gutachter:innen, denen die zu veröffentlichende Arbeit noch einmal – nach der Überarbeitung der in der Disputation eventuell genannten Kritikpunkte – vorgelegt werden muss. Die entsprechenden Formulare werden dem Prüfling durch die Fakultätsverwaltung nach Abschluss aller Prüfungen zugesandt.

Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Am häufigsten wird eine Veröffentlichung über den Publikationsserver der Universitätsbibliothek gewählt, es existieren aber auch noch weitere Optionen, wie z. B. die Publikation über einen Verlag oder eine Fachzeitschrift. Die genauen Auflagen dazu finden Sie in § 20 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten. Bei der Veröffentlichung außerhalb der UR müssen der Universitätsbibliothek über die Fakultätsverwaltung zwei Belegexemplare unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Ansprechpartner/-innen bei der Universitätsbibliothek sind Herr Gregor Schmidt (3904) und Frau Cornelia Lang (4239). Sie sind unter dissertationen@uni-regensburg.de erreichbar.

Mit den Pflichtexemplaren hat der/die Promovend/-in eine Erklärung abzugeben, dass die Pflichtexemplare inhaltlich mit dem Originalmanuskript übereinstimmen.

Erst nach der Veröffentlichung wird eine Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgehändigt. Damit erlangt man das Recht, sich Dr. phil. zu nennen.

Stand: 04/2024


Habilitation

Habilitation

Ziel der Habilitation ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftler:innen die Möglichkeit zu geben, sich für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren. Zu diesem Zweck sollen sie die Gelegenheit bekommen, selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen. Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zum/zur Professor/-in in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten nachgewiesen.

Die Durchführung des Habilitationsverfahrens obliegt der Fakultät, der das Fachgebiet des Habilitanden / der Habilitandin zuzurechnen ist. Das Habilitationsverfahren ist in der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultäten geregelt.



  1. Fakultäten

Studium

 

Stipendium-3